Der Zeuge ...

Ja, tatsächlich, ein überraschend auftauchender neuer Zeuge ca. zwei Monate später! Wie schreibt doch das britische Korrespondenzbüro mit Datum vom 13.10.98:

"..., in dieser Angelegenheit haben wir von der Gegenseite zwei Zeugenaussagen erhalten. Die Zeugen sind nicht unabhängig, aber die Skizzen deuten darauf hin, dass der Unfall nicht an der ersten Ausfahrt des Kreisverkehrs stattgefunden hat, sondern an der zweiten Ausfahrt. Laut den Skizzen der Zeugen scheint es, als ob ihr VN tatsächlich rechts im Kreisverkehr abbiegen wollte. Bitte fragen Sie ihren VN nach den Straßennamen seiner Einfahrt und geplanten Ausfahrt im Kreisverkehr, um die Sache zu klären.

In der Zwischenzeit bestätigen wir, dass wir die andere Seite befragen werden, ob die Aussagen von den selben Zeugen sind.

Wir sehen Ihrer baldmöglichsten Antwort entgegen.
Mit freundlichen Grüßen ..."

   

Anmerkung der Redaktion:

Nun denn! Jetzt behaupten offensichtlich 2 Taxifahrer, dass wir nicht aus unserer 12-Uhr-Position des Kreisverkehrs ausfahren wollten, sondern der 3-Uhr-Position. Dazu eine falsche Unfallskizze und Behauptungen von Beschleunigungsmanövern etc. Verständlich das ganze Vorgehen. Nachdem die Polizei in der Zwischenzeit erklärt hat, den Unfall trotz Großaufgebot NICHT aufgenommen zu haben, können jetzt natürlich plötzlich neue Zeugen auftauchen - ist doch die damals erfolgte Feststellung der Polizei, dass keine weiteren Zeugen vorhanden waren, nun Schall und Rauch!

Bezeichnend deshalb jetzt auch die Anfrage nach den Straßennamen unserer Ein- und Ausfahrt. Sofern man einen Kreisverkehr tatsächlich rechts verlassen will (also hinter der persönlichen 12-Uhr Position - betrifft in dortigen Kreiseln und Ovalen in der Regel -zig Ausfahrten zwischen 12 und 6 Uhr), darf man (außer man ist Radfahrer!) nicht mehr die äußere Spur benutzen.

In diesem schwachsinnigen System der Kreisverkehrsregelung (siehe Unfallhergang) ist es deshalb zwingend erforderlich, dass festgestellt werden kann, wer woher kam und wohin wollte, um eine Unfallschuld zuzuweisen. Die alleinige Position zweier Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt reicht dafür wie erläutert nicht aus!

  

Da wir keine Antwort schuldig bleiben wollen, hier ist sie:

"Zum Schreiben des Korrespondenzbüros ist folgendes festzuhalten:

24.11.98