Der Zeuge ...
Ja, tatsächlich, ein überraschend auftauchender neuer Zeuge
ca. zwei Monate später! Wie schreibt doch das britische Korrespondenzbüro
mit Datum vom 13.10.98:
"..., in dieser Angelegenheit haben wir von der Gegenseite zwei Zeugenaussagen
erhalten. Die Zeugen sind nicht unabhängig, aber die Skizzen deuten
darauf hin, dass der Unfall nicht an der ersten Ausfahrt des Kreisverkehrs
stattgefunden hat, sondern an der zweiten Ausfahrt. Laut den Skizzen der
Zeugen scheint es, als ob ihr VN tatsächlich rechts im Kreisverkehr
abbiegen wollte. Bitte fragen Sie ihren VN nach den Straßennamen
seiner Einfahrt und geplanten Ausfahrt im Kreisverkehr, um die Sache zu
klären.
In der Zwischenzeit bestätigen wir, dass wir die andere Seite
befragen werden, ob die Aussagen von den selben Zeugen sind.
Wir sehen Ihrer baldmöglichsten Antwort entgegen.
Mit freundlichen Grüßen ..."
Anmerkung der Redaktion:
Nun denn! Jetzt behaupten offensichtlich 2 Taxifahrer, dass wir
nicht aus unserer 12-Uhr-Position des Kreisverkehrs ausfahren wollten,
sondern der 3-Uhr-Position. Dazu eine falsche Unfallskizze und Behauptungen
von Beschleunigungsmanövern etc. Verständlich das ganze Vorgehen.
Nachdem die Polizei in der Zwischenzeit erklärt hat, den Unfall trotz
Großaufgebot NICHT aufgenommen zu haben, können jetzt natürlich
plötzlich neue Zeugen auftauchen - ist doch die damals erfolgte Feststellung
der Polizei, dass keine weiteren Zeugen vorhanden waren, nun
Schall und Rauch!
Bezeichnend deshalb jetzt auch die Anfrage nach den Straßennamen
unserer Ein- und Ausfahrt. Sofern man einen Kreisverkehr tatsächlich
rechts verlassen will (also hinter der persönlichen 12-Uhr Position
- betrifft in dortigen Kreiseln und Ovalen in der Regel -zig Ausfahrten
zwischen 12 und 6 Uhr), darf man (außer man ist Radfahrer!) nicht
mehr die äußere Spur benutzen.
In diesem schwachsinnigen System der
Kreisverkehrsregelung (siehe Unfallhergang) ist es deshalb
zwingend erforderlich, dass festgestellt werden kann, wer woher
kam und wohin wollte, um eine Unfallschuld zuzuweisen. Die alleinige Position
zweier Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt reicht dafür wie erläutert
nicht aus!
Da wir keine Antwort schuldig bleiben wollen, hier ist sie:
"Zum Schreiben des Korrespondenzbüros ist folgendes festzuhalten:
-
Der angebliche Zeuge Mr J.F. wurde auch in Gegenwart der anwesenden Polizei
weder am Unfallort noch zum Unfallzeitpunkt gesehen. Seinen Angaben folgend
müsste er sich ohne anzuhalten an den Unfallfahrzeugen vorbei
bewegt haben, die zu diesem Zeitpunkt allerdings kurzzeitig die Ausfahrt
blockierten.
-
Wie auch der Unfallgegner gibt der angebliche Zeuge an, einen "Nissan Explorer"
gesehen zu haben. Ein derartiges Fahrzeug war weder am Unfall beteiligt
noch ist ein solches Fahrzeug in der Produktpalette von Nissan Motors überhaupt
vorhanden. Ebensowenig existiert am hinteren Teil des Fahrzeugs eine derartige
Aufschrift, die der angebliche Zeuge gelesen haben könnte, als er
nach seinen Angaben hinter einem "Nissan Explorer" her fuhr.
-
Die von den Zeugen erstellte Unfallskizze mit Aufprallpunkt an der rechten
Vorderfront unseres Fahrzeugs ist falsch. Der Sharan fuhr von hinten mit
hoher Geschwindigkeit ohne Beachtung eines Sicherheitsabstands gegen die
hintere rechte Felge unseres Fahrzeugs, was durch die noch vorhandenen
Unfallspuren an der Felge jederzeit nachgewiesen werden kann.
-
Die behauptete Beschleunigung unseres Fahrzeugs im Kreisverkehr wird bestritten.
Das Fahrzeug wurde konstant mit geringer Geschwindigkeit in der äußeren
Spur des Kreisverkehrs bewegt. Die Beschleunigungsfähigkeit dieses
Fahrzeugs liegt in Anbetracht der damaligen Beladung im übrigen deutlich
unter der eines Sharan.
-
Genaue Bezeichnungen von Einfahrt sowie geplanter Ausfahrt aus dem Kreisverkehr
können derzeit ohne weitere Recherchen nicht erfolgen. Es wird jedoch
bestritten, dass der Kreisverkehr rechts verlassen werden sollte.
An der Ausfahrt des Sharan-Aufpralls wurden von unserem Fahrzeug keine
Blinker gesetzt, die ein Ausfahren anzeigten. Im übrigen kann gemäß
den Regelungen von "Highway Code" und "Road Users Handbook" niemand darauf
vertrauen, dass ein Fahrzeug in der äußeren Spur an der
nächsten Ausfahrt den Kreisverkehr verlässt. Ebenso wenig
entsteht hier eine Berechtigung, in ein Fahrzeug der äußeren
Spur von hinten herein zu fahren, nur weil dieses eine Ausfahrt nicht benutzt."
...
24.11.98