Der Zeuge ...

Ja, tatsächlich, ein überraschend auftauchender neuer Zeuge ca. zwei Monate später! Wie schreibt doch das britische Korrespondenzbüro mit Datum vom 13.10.98:

"..., in dieser Angelegenheit haben wir von der Gegenseite zwei Zeugenaussagen erhalten. Die Zeugen sind nicht unabhängig, aber die Skizzen deuten darauf hin, dass der Unfall nicht an der ersten Ausfahrt des Kreisverkehrs stattgefunden hat, sondern an der zweiten Ausfahrt. Laut den Skizzen der Zeugen scheint es, als ob ihr VN tatsächlich rechts im Kreisverkehr abbiegen wollte. Bitte fragen Sie ihren VN nach den Straßennamen seiner Einfahrt und geplanten Ausfahrt im Kreisverkehr, um die Sache zu klären.

In der Zwischenzeit bestätigen wir, dass wir die andere Seite befragen werden, ob die Aussagen von den selben Zeugen sind.

Wir sehen Ihrer baldmöglichsten Antwort entgegen.
Mit freundlichen Grüßen ..."


Anmerkung der Redaktion:

Nun denn! Jetzt behaupten offensichtlich 2 Taxifahrer, dass wir nicht aus unserer 12-Uhr-Position des Kreisverkehrs ausfahren wollten, sondern der 3-Uhr-Position. Dazu eine falsche Unfallskizze und Behauptungen von Beschleunigungsmanövern etc. Verständlich das ganze Vorgehen. Nachdem die Polizei in der Zwischenzeit erklärt hat, den Unfall trotz Großaufgebot NICHT aufgenommen zu haben, können jetzt natürlich plötzlich neue Zeugen auftauchen - ist doch die damals erfolgte Feststellung der Polizei, dass keine weiteren Zeugen vorhanden waren, nun Schall und Rauch!

Bezeichnend deshalb jetzt auch die Anfrage nach den Straßennamen unserer Ein- und Ausfahrt. Sofern man einen Kreisverkehr tatsächlich rechts verlassen will (also hinter der persönlichen 12-Uhr Position - betrifft in dortigen Kreiseln und Ovalen in der Regel -zig Ausfahrten zwischen 12 und 6 Uhr), darf man (außer man ist Radfahrer!) nicht mehr die äußere Spur benutzen.

In diesem schwachsinnigen System der Kreisverkehrsregelung (siehe Unfallhergang) ist es deshalb zwingend erforderlich, dass festgestellt werden kann, wer woher kam und wohin wollte, um eine Unfallschuld zuzuweisen. Die alleinige Position zweier Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt reicht dafür wie erläutert nicht aus!


Da wir keine Antwort schuldig bleiben wollen, hier ist sie:

"Zum Schreiben des Korrespondenzbüros ist folgendes festzuhalten:

  • Der angebliche Zeuge Mr J.F. wurde auch in Gegenwart der anwesenden Polizei weder am Unfallort noch zum Unfallzeitpunkt gesehen. Seinen Angaben folgend müsste er sich ohne anzuhalten an den Unfallfahrzeugen vorbei bewegt haben, die zu diesem Zeitpunkt allerdings kurzzeitig die Ausfahrt blockierten.
  • Wie auch der Unfallgegner gibt der angebliche Zeuge an, einen "Nissan Explorer" gesehen zu haben. Ein derartiges Fahrzeug war weder am Unfall beteiligt noch ist ein solches Fahrzeug in der Produktpalette von Nissan Motors überhaupt vorhanden. Ebensowenig existiert am hinteren Teil des Fahrzeugs eine derartige Aufschrift, die der angebliche Zeuge gelesen haben könnte, als er nach seinen Angaben hinter einem "Nissan Explorer" her fuhr.
  • Die von den Zeugen erstellte Unfallskizze mit Aufprallpunkt an der rechten Vorderfront unseres Fahrzeugs ist falsch. Der Sharan fuhr von hinten mit hoher Geschwindigkeit ohne Beachtung eines Sicherheitsabstands gegen die hintere rechte Felge unseres Fahrzeugs, was durch die noch vorhandenen Unfallspuren an der Felge jederzeit nachgewiesen werden kann.
  • Die behauptete Beschleunigung unseres Fahrzeugs im Kreisverkehr wird bestritten. Das Fahrzeug wurde konstant mit geringer Geschwindigkeit in der äußeren Spur des Kreisverkehrs bewegt. Die Beschleunigungsfähigkeit dieses Fahrzeugs liegt in Anbetracht der damaligen Beladung im übrigen deutlich unter der eines Sharan.
  • Genaue Bezeichnungen von Einfahrt sowie geplanter Ausfahrt aus dem Kreisverkehr können derzeit ohne weitere Recherchen nicht erfolgen. Es wird jedoch bestritten, dass der Kreisverkehr rechts verlassen werden sollte. An der Ausfahrt des Sharan-Aufpralls wurden von unserem Fahrzeug keine Blinker gesetzt, die ein Ausfahren anzeigten. Im übrigen kann gemäß den Regelungen von "Highway Code" und "Road Users Handbook" niemand darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug in der äußeren Spur an der nächsten Ausfahrt den Kreisverkehr verlässt. Ebenso wenig entsteht hier eine Berechtigung, in ein Fahrzeug der äußeren Spur von hinten herein zu fahren, nur weil dieses eine Ausfahrt nicht benutzt."
    ...

24.11.98